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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 VAs 34/20

1. Strafsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0623.1VAS34.20.00

## Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des (Beschwerde-)Bescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 11. März 2020, der Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 26. Mai 2020 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06. Mai 2020, die dem Betroffenen sämtlich bekannt gemacht worden sind, auf seine Kosten (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf sofortige Abschiebung wird als derzeit unzulässig verworfen, da bisher keine anfechtbare Entscheidung der Vollstreckungsbehörde betreffend ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO vorliegt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO)

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 VAs 34/20, ECLI:DE:OLGHAM:2020:0623.1VAS34.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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