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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 – 3 Ws 38/20

3. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.3WS38.20.00

Zusatz:

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels sowie die Feststellung der Grundrechtsverletzung beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. Januar 2020 dargelegt hat und die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden sind.

Abweichend hiervon weist der Senat lediglich darauf hin, dass die zwingende Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Kammer in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht auf § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO, der insoweit nur auf bestimmte Fristen abstellt, beruht, weil das vorletzte Sachverständigengutachten in dieser Sache am 24. Januar 2018 von Dr. O. erstellt wurde, mithin zum Ablauf der Überprüfungsfrist am 30. April 2019 bei Weitem noch keine zwei Jahre vergangen waren.

Im Übrigen stellt der Senat aus gegebenem Anlass klar, dass es für die Verletzung des Freiheitsgrundrechts letztlich keine Rolle spielt, ob die Überschreitung der Überprüfungsfrist in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft, der Maßregelvollzugsklinik oder der Strafvollstreckungskammer fällt.