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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 8 U 50/19

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0205.8U50.19.00

## Tenor

Der Tenor des am 18.12.2019 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass die einstweilige Verfügung vom 05.04.20 aufgehoben wird.

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Senat hat die Urteilsformel hinsichtlich des Datums der einstweiligen Verfügung, die durch das Urteil aufgehoben wurde, berichtigt. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gern. § 319 Abs. 1 ZPO, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.

Sofern die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Urteilsformel zu ergänzen, scheidet eine Berichtigung aus. Die Voraussetzungen des§ 319 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, da der Senat bei der Fassung der Urteilsformel keine Notwendigkeit gesehen hat, auch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12.04.2019 aufzuheben . Dieser bildet mit der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2019 eine Einheit und ist aufgrund des Senatsurteils vom 18.12.2019 ebenfalls aufgehoben, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung in der Urteilsformel bedarf.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 8 U 50/19, ECLI:DE:OLGHAM:2020:0205.8U50.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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