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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19

4. Senat für Bußgeldsachen  
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.4RBS394.19.00

## Leitsatz

Das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines (Geschwindigkeits-)Messergebnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel.

## Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.11.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die zutreffend u.a. darauf hinweist, dass die insoweit notwendige Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, bemerkt der Senat, dass auch er – wie bereits andere Obergerichte (vgl. die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft) – die Rechtsprechung des VerfGH des Saarlands (NJW 2019, 2456) nicht teilt. Dagegen, dass das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines Messergebnisses Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel ist, spricht schon, dass – diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht – dann auch eine Beweisführung durch Zeugenbeweis ausgeschlossen werde. Auch beim Zeugenbeweis hat man (ggf.) nur die in der Hauptverhandlung wiedergegebene Sinneswahrnehmung des Zeugen, ohne dass diese anhand einer zu Grunde liegenden „Speicherung“ von „Rohmessdaten“, also dem „Originalsinneseindruck“ zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines bestimmten Ereignisses, überprüft werden könnte. Womöglich (etwa in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen) hat man noch nicht einmal eine Überprüfungsmöglichkeit anhand anderer Zeugenaussagen. Ähnliches gilt in bestimmten Fällen für den Sachverständigenbeweis, etwa wenn nicht genügend Probematerial mehr für eine erneute Begutachtung von Spurenmaterial vorhanden ist (so zutreffend: Krenberger NZV 2019, 421, 422).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19, ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.4RBS394.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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