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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 Vollz(Ws) 390/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.1VOLLZ.WS390.17.00

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) als unzulässig verworfen.

**Rn. 1**

Zusatz:

**Rn. 2**

Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil – wie bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zutreffend ausgeführt hat. – ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht vorliegt. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2016 – III - 1 Vollz (Ws) 386/16 –, m.w.N.).

**Rn. 3**

Der Betroffene hat nach der von ihm unwidersprochenen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss einen dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 inhaltlich entsprechenden Antrag bereits am 02.02.2017 gestellt, der am 10.02.2017 beim Landgericht Arnsberg eingegangen ist und dort unter dem Aktenzeichen IV-2 StVK 128/17 anhängig ist. Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 ist daher im Zeitpunkt der Antragstellung infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GVG mit einem daraus für die Strafvollstreckungskammer folgenden Befassungsverbot unzulässig gewesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 – 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 Vollz(Ws) 390/17, ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.1VOLLZ.WS390.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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