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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 U 39/14

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1106.2U39.14.00

## Leitsatz

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014, zu denen der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 U 39/14, ECLI:DE:OLGHAM:2014:1106.2U39.14.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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