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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 – 11 W 83/14

11. Zivilsenat - Einzelrichter -

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.11W83.14.00

Die Beschwerde wird aus den Gründen der Hinweise an den Antragsteller durch das Landgericht vom 15.08.2014 und durch den Senat vom 08.09.2014 auf Kosten des Antragstellers bei einem Beschwerdewert von 500,-- € als unzulässig verworfen.