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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 Vollz (Ws) 283/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.1VOLLZ.WS283.14.00

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

**Rn. 1**

Zusatz:

**Rn. 2**

Insbesondere zum Tenor zu Ziff. 1) (Antrag des Betroffenen zu Ziff. 2 – Verlegung) merkt der Senat an, dass man daran zweifeln kann, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden kann, wenn eine Fehlbehandlung seitens des Arztes im Raume steht. Gleichwohl liegt hier auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und – was letztlich offen bleiben kann – lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit der vollzuglichen Verlegungsentscheidung möglicherweise falsch beurteilt.

**Rn. 3**

Soweit in dem Vorbringen des Betroffenen auf S. 30 der Rechtsbeschwerde-begründung, das Landgericht habe bestimmte Argumente nicht berücksichtigt, die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte, ist auch insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Der angefochtene Beschluss macht an mehreren Stellen deutlich, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. So geht das Landgericht selbst auf Beschlussseite 8 davon aus, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zerrüttet war.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 Vollz (Ws) 283/14, ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.1VOLLZ.WS283.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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