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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 27 W 52/13 - Berichtigung

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.27W52.13BERICHTIG.00

## Tenor

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“

**Rn. 1**

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

**Rn. 2**

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 27 W 52/13 - Berichtigung, ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.27W52.13BERICHTIG.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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