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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 1 VAs 145/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1VAS145.12.00

## Tenor

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse – hier dem für das Bundesamt für Justiz zuständigen Kostenträger - auferlegt, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Nachdem der Betroffene und das Bundesamt für Justiz das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nach § 30 Abs. 2 EGGVG zu entscheiden.

**Rn. 3**

Nach § 30 Abs. 2 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung (vgl. KK-Schoreit, 6. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 5). Nach billigem Ermessen sind hier die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da der Betroffene mit seinem Antrag ohne das erledigende Ereignis, nämlich nachträgliche Erteilung der beantragten Auskunft, Erfolg gehabt hätte. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der sog. Überliegefrist, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung betrifft freilich nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung neuer Verurteilungen zu verhindern (vgl.: Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 45 Rdn. 20). Der Betroffene soll also durch das Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre. Das Auskunftsrecht des Betroffenen aus § 42 Abs. 1 BZRG wird dagegen nicht berührt.

**Rn. 4**

Da Gebühren nicht anfallen, war keine Entscheidung hierüber zu treffen.

**Rn. 5**

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 1 VAs 145/12, ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1VAS145.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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