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# Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.04.2012 – 15 VA 4/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0403.15VA4.12.00

## Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 8.988,93 € festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Der beim Amtsgericht eingelegte und an das Oberlandesgericht weitergeleitete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.01.2012 ist unzulässig.

**Rn. 3**

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HintG NRW werden Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtsweg erledigt. Für die Dienstaufsicht ist im vorliegenden Fall der Präsident des Landgerichts Dortmund zuständig (§ 8 Abs. 2 JustG NRW). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommt gemäß § 5 Abs. 2 HintG NRW i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG erst gegen die – hier noch nicht vorliegende - Entscheidung des Landgerichtspräsidenten in Betracht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist somit jedenfalls verfrüht (vgl. auch § 24 Abs. 2 EGGVG), dürfte allerdings im vorliegenden Fall auch nach § 5 Abs. 3 HintG NRW ausgeschlossen sein.

**Rn. 4**

Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs.3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.04.2012 – 15 VA 4/12, ECLI:DE:OLGHAM:2012:0403.15VA4.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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