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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 1 Vollz (Ws) 312/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.1VOLLZ.WS312.08.00

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

**Rn. 1**

Zusatz:

**Rn. 2**

Soweit AK-StVollzG-Feest, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 7, ein Anwesenheits- und Beteiligungsrecht des Anwalts des Betroffenen aus § 14 VwVfG ableitet, vermag sich der Senat dieser Meinung nicht anzuschließen. Vielmehr geht einer analogen Anwendung des § 14 VwVfG die speziellere gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 StVollzG (hier i.V. mit § 7 Abs. 1 StVollzG) vor. Dort ist das Beteiligungsrecht des Gefangenen bei der Vollzugsplanung abschließend und umfassend festgelegt. Ein generelles Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts eines Gefangenen bei der Vollzugsplankonferenz sieht diese Vorschrift eben so wenig vor, wie ein Recht des Gefangenen selbst, an dieser Konferenz teilzunehmen, wenngleich dessen Anwesenheit häufig zweckmäßig sein wird (vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2001, 392).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 1 Vollz (Ws) 312/08, ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.1VOLLZ.WS312.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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