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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.2002 – 4 W 169/02

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1107.4W169.02.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.

## Gründe

**Rn. 2**

Wegen der zu Recht erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 100.000,-- EUR wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 04. Oktober 2002 verwiesen. Das Einverständnis der Antragstellerin mit der Herabsetzung des Streitwerts im Vergleich vom 01.10.2002 im Verfahren 12 O 115 / 02 LG Bochum auf 75.000,-- EUR besagt nicht, dass sie ihr wirtschaftliches Interesse in dieser Größenordnung ansiedeln wollte. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Entgegenkommen im Kosteninteresse.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.2002 – 4 W 169/02, ECLI:DE:OLGHAM:2002:1107.4W169.02.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-11-07/4-w-169-02

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