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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 – (2) 4 Ausl. 3/01 (42/02)

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0422.2.4AUSL3.01.42.02.00

## Tenor

Gegen den Verfolgten wird gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Republik Türkei begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2001 den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wegen nicht bestehender Fluchtgefahr abgelehnt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 ist die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für zulässig erklärt worden. Inzwischen hat das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 8. April 2002 die durch die Bundesregierung bewilligte Auslieferung des Verfolgten den türkischen Behörden mitgeteilt. Damit steht dessen Übergabe an die türkischen Behörden nunmehr bevor. Es ist vorgesehen, den Verfolgten sobald als möglich den türkischen Behörden zum Zwecke der Auslieferung zu übergeben.

**Rn. 3**

Damit war nunmehr gegen den Verfolgten gemäß § 34 IRG Auslieferungshaft anzuordnen. Das bisherige Verhalten des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens - der Verfolgte hat Ladungen zu Anhörungen keine Folge geleistet - lässt befürchten, dass sich der auf freiem Fuß befindliche Verfolgte nicht am Übergabeort einfinden wird. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft diesen Haftbefehl erst dann vollstrecken wird, wenn mit den türkischen Behörden die Übergabemodalitäten, insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe, geklärt ist.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 – (2) 4 Ausl. 3/01 (42/02), ECLI:DE:OLGHAM:2002:0422.2.4AUSL3.01.42.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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