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# Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 – 2 Ws 316/00

ECLI:DE:OLGHAM:2000:1129.2WS316.00.00

## Tenor

Das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen wird bezüglich des Angeklagten C dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten C entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten C trägt die Staatskasse.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch das in dem bezeichneten Umfang angefochtene und in der Hauptsache rechtskräftige Urteil vom 12. Mai 2000 "den Angeklagten C auf Kosten der Staatskasse freigesprochen". Über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ist eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden.

**Rn. 3**

Mit dem gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die

**Rn. 4**

- unterbliebene - Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 15. Mai 2000, der am folgenden Tag beim Landgericht einging, wendet sich dieser - ins-

**Rn. 5**

besondere in Verbindung mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2000 - dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

**Rn. 6**

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart

**Rn. 7**

StV 1993, 651). Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vor-

**Rn. 8**

liegend im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rdnr. 9 m.w.N.).

**Rn. 9**

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

**Rn. 10**

Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Fall eines Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. KK-Franke, a.a.O., § 464 Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467 Rdnr. 20). Eine entsprechende Ergänzung des Urteils im Wege der Berichtigung scheidet daher aus, so dass nur die Möglichkeit der Anfechtung durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verbleibt.

**Rn. 11**

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend war das Urteil wie geschehen abzuändern und um die Auslagenentscheidung zu ergänzen.

**Rn. 12**

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 – 2 Ws 316/00, ECLI:DE:OLGHAM:2000:1129.2WS316.00.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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