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Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2026 – 2 WF 2/26

2. Senat für Familiensachen

ECLI:DE:OLGHH:2026:0114.2WF2.26.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde vom 4.12.2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Randnummer1

Zu Recht und mit vollständig zutreffender Begründung hat das Familiengericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.1.2026 verwiesen.