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# Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 W 120/14

## Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.07.2014, Az. 308 O 223/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet.

**Rn. 2**

Das Landgericht hat den Streitwert in dem angegriffenen Beschluss vom 09.07.2014 in nicht zu beanstandender Weise auf € 160.000,00 festgesetzt. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

**Rn. 3**

Das Landgericht hat diese Wertfestsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2014 ausführlich und erschöpfend begründet. Der Senat kann zur Begründung auf diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vollen Umfangs Bezug nehmen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Ihnen lässt sich nichts Wesentliches hinzufügen. Auf den allein zusätzlich erwähnenswerten Umstand, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem hier vorgenommenen Abgleich der Abbildungen in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 02.07. und 09.07.2014 nicht nur um sechs, sondern sogar um insgesamt sieben sog. Verletzungsmuster (Abbildungen 5, 6, 7, 14, 15, 17, und 21 im Antrag gemäß Schriftsatz vom 09.07.2014) erweitert worden ist, kommt es nicht entscheidend an. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Wert von rund € 5.000,00 je Abbildung erscheint, wie ausgeführt, in einem Fall wie dem hier vorliegenden ohne weiteres angemessen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 W 120/14

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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