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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.09.2023 – 7 Ws 19/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0921.7WS19.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Dezember 2022, 3 Zs 1875/22

## Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 wird verworfen.

## Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt einen auf die Beschwerde der Anzeigeerstatter hin ergangenen Bescheid der vorgesetzten Behörde. Einen solchen hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hier nicht erlassen. Vielmehr hat sie ausdrücklich im Wege der Dienstaufsicht über die Beschwerde entschieden. Gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 30. März 2023 - 3 Ws 77/23, 26. Februar 2016 - 3 Ws 1025/15, 29. Mai 2006 - 3 Ws 548/06; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 143).

Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind den Antragstellern keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); ihre notwendigen Auslagen haben sie ohnehin zu tragen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.09.2023 – 7 Ws 19/23, ECLI:DE:OLGHE:2023:0921.7WS19.23.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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