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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.2018 – 2 Ss OWi 472/18

ECLI:DE:OLGHE:2018:0827.2SS.OWI471.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Rüdesheim, 6. Februar 2018, 6 OWi - 5781 Js 26671/17

## Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein zurückverwiesen.

## Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von € 320 verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden.

Sie hat in der Sache jedenfalls vorläufigen Erfolg. Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines uneingeschränkten und glaubhaften Geständnisses abgesehen - in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen (BGHSt 39, 291, 303 f.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es wird lediglich festgestellt, dass der Betroffene innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren ist und an dieser Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Im Urteil werden aber weder das angewandte Messverfahren noch das eingesetzte Messgerät genannt, das gegebenenfalls Rückschlüsse auf das Messverfahren zulassen würde. Auch das bloße Einräumen des Verkehrsverstoßes ohne nähere Wiedergabe seines Inhalts ist vorliegend nicht ausreichend, weil nicht nachgeprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei der Feststellung der auf Grundlage der Einlassung des Betroffenen ermittelten Geschwindigkeit Rechtsfehler, etwa bei der Berücksichtigung von Toleranzen, unterlaufen sind.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.2018 – 2 Ss OWi 472/18, ECLI:DE:OLGHE:2018:0827.2SS.OWI471.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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