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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2016 – 20 W 253/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:1027.20W253.16.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

## Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

## Gründe

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 10.08.2016, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 42 d. A.), war schon deswegen aufzuheben, weil sie auf eine tatsächlich nicht gestellte Anmeldung des Beschwerdeführers abstellt, und hierfür dann das Formerfordernis einer elektronischen Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form nach § 12 HGB aufgestellt hat.

Wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben an das Registergericht vom 17.08.2016 (Bl. 43 d. A.) klargestellt hat, handelt es sich bei seinem Schreiben vom 07.06.2016 an das Registergericht jedoch gerade nicht um eine Anmeldung, sondern lediglich um eine "formlose Mitteilung" über die Geschäftsjahresänderung im Sinne des Beschlusses des BGH vom 14.10.2014 (Az. II ZB 20/13). Eine derartige "formlose Mitteilung" hat nach Auffassung des BGH - und auch des Senats in seinem nachfolgenden Beschluss vom 12.11.2015 (Az. 20 W 186/15) - bereits das zur Folge, was der Beschwerdeführer erreichen wollte, nämlich die rechtsbegründende Rückkehr zum alten Geschäftsjahr. Dies hat er auf Anfrage des Senats vom 22.09.2016 (Bl. 56 f d. A.) auch nochmals mit Schreiben vom 24.10.2016 klargestellt (Bl. 61 d. A.).

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde sind von dem Beschwerdeführer zu tragende Gerichtskosten nicht angefallen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2016 – 20 W 253/16, ECLI:DE:OLGHE:2016:1027.20W253.16.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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