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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2016 – 5 WF 299/15

ECLI:DE:OLGHE:2016:0104.5WF299.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 9. November 2015, 312 F 769/25

## Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.

Da sich in Gewaltschutzverfahren die Gerichtsgebühren gemäß § 49 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.

Das Amtsgerichts hat bei seiner Wertbestimmung nach §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG übersehen, dass auf der Antragstellerseite insgesamt drei Personen einstweilige Anordnungen nach § 1 GewSchG begehrt haben. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Wertaddition ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn auf Antragstellerseite ein Fall der subjektiven Antragshäufung vorliegt und die mehreren Antragsteller nicht als Gesamtgläubiger ihren Anspruch geltend machen (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Antragshäufung subjektiv", Rn. 3). Da dies hier unzweifelhaft der Fall ist, sind die Einzelwerte von jeweils 1.000,- EUR zu addieren, so dass der Verfahrenswert gemäß §§ 41, 49 Abs. 1, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG insgesamt 3.000,- EUR beträgt.

Unerheblich ist, dass der Antrag des Antragstellers zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2015 zurückgenommen worden ist, da sich der Zeitpunkt der Wertberechnung nach § 34 S. 1 FamGKG nach der ersten Antragstellung beurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2016 – 5 WF 299/15, ECLI:DE:OLGHE:2016:0104.5WF299.15.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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