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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ss-OWi 297/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0519.2SS.OWI297.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Hersfeld, 23. Dezember 2013, 70 OWi-33 Js 17800/13, Urteil

## Tenor

Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.

**Rn. 2**

Während die durch das Amtsgericht Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: „Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.“ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde – offensichtlich aufgrund eines Versehens – unterblieben.

**Rn. 3**

Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn. 18), so dass vorliegend zugunsten der Betroffenen die Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gilt.

**Rn. 4**

Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld entsprechend der am 23. Dezember 2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ss-OWi 297/14, ECLI:DE:OLGHE:2014:0519.2SS.OWI297.14.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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