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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2014 – 1 SV 5/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0204.1SV5.14.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 456 F 5028/14

## Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main.

## Gründe

Die Zuständigkeitskonzentration des § 12 Abs. 1 IntFamRVG gilt auch für Anträge nach § 15 IntFamRVG, die zur Sicherung eines Verfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommens beantragt oder von Amts wegen durchgeführt werden. Eine solche einstweilige Anordnung wird mit dem vom Bundesamt für Justiz für den Kindesvater eingeleiteten Verfahren begehrt. Die nachgesuchte Maßnahme soll allein dazu dienen, eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückführung des Kindes zu verhindern. Für ein solches Verfahren ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, das auch für ein auf Rückführung des Kindes gerichtetes Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Die Regelung des § 15 IntFamRVG erklärt die Bestimmungen des 4 Abschnitts des 1 Buches des FamFG - mithin die Regelungen der §§ 49 ff FamFG - für entsprechend anwendbar. Daraus ergibt sich, dass eine solche einstweilige Anordnung ein selbständiges Verfahren darstellt, das nicht davon abhängig ist, ob bereits ein Verfahren zur Rückführung des Kindes als Hauptsacheverfahren anhängig ist. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG danach, welches Gericht für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Für das auf Rückführung des Kindes gerichtete Hauptsacheverfahren wäre nach der gegenwärtigen Sachlage gem. § 12 Abs. 1 IntFamRVG das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main zuständig.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2014 – 1 SV 5/14, ECLI:DE:OLGHE:2014:0204.1SV5.14.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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