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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2012 – 6 W 57/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0606.6W57.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 30. März 2012, 2-6 O 136/12, Beschluss

## Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 25.000,-- EUR

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Wie das Landgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 30. März 2012 zutreffend ausgeführt hat, fehlt den in der Antragsschrift unter Ziff. 1. a), b) und d) gestellten Anträgen sowie dem mit Schriftsatz vom 27.03.2012 gestellten Antrag der Verfügungsgrund. Jeder dieser Anträge knüpft an die Werbeaussage an:

**Rn. 3**

„X in Kooperation mit Rechtsanwalt ... und Kollegen…Rechtsanwaltskanzlei“.

**Rn. 4**

Anlass für die Beantragung der einstweiligen Verfügung war eine Werbeanzeige in der Zeitschrift …. Eine identische Angabe wie die beanstandete findet sich im Impressum des Internetauftritts der Antragsgegner, was den Antragstellern ausweislich der Anlage ASt 16 seit dem 11. August 2011 bekannt ist. Dies haben die Antragsteller hingenommen, ohne hiergegen vorzugehen. Die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Aussage unterstellt, handelte es sich um einen im Kern gleichen Verstoß wie den mit dem Eilantrag verfolgten. Die Aussage ist inhaltlich identisch. Die Angaben im Impressum einer Internetseite sind inhaltlich ebenso als Werbung zu definieren, wie die Angaben in einer Werbeanzeige. Die beanstandete Verletzungshandlung hat ungeachtet des Umstandes, dass die Angabe sich in einer Werbeanzeige und nicht im Impressum einer Internetseite befindet keine neue Qualität. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2012 klargestellt haben, dass der Verfügungsantrag sich mitnichten auf die Printanzeige gemäß Anlage ASt 2 beschränkt, sondern auf sonstige „Unterlagen/Materialien“ erstreckt.

**Rn. 5**

Zutreffend hat das Landgericht auch den unter 1. c) der Antragsschrift vom 19.03.2012 gestellten Eilantrag zurückgewiesen. Insoweit fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Die Aussage „15 Jahre Arbeitserfahrung“ bezieht der Verkehr auf die Arbeitserfahrung der handelnden Personen, nicht auf die Dauer des Bestehens der Rechtsanwaltskanzlei.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2012 – 6 W 57/12, ECLI:DE:OLGHE:2012:0606.6W57.12.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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