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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2012 – 22 W 11/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0326.22W11.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 30. Januar 2012, 6 S 143/11, Beschluss

vorgehend AG Offenbach, 18. August 2011, ..., Urteil

nachgehend BGH, 15. Mai 2012, VIII ZB 23/12, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.695,27 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18. August 2011 (Bl. 244 – 252 d.A.) zur Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 5.695,27 € aus dem Mietverhältnis mit den Klägern über die Wohnung Nr. … im Hause ...straße … in Stadt1 verurteilt worden.

**Rn. 2**

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht Darmstadt – Berufungskammer – die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen (Bl. 306 - 308 d.A.), nachdem zuvor ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts rechtskräftig abgewiesen worden war.

**Rn. 3**

Das Rechtsmittel der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil es nicht statthaft ist. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im zweiten Rechtszug ergangen; gegen sie ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2012 – 22 W 11/12, ECLI:DE:OLGHE:2012:0326.22W11.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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