nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2011 – 2 Ss-OWi 559/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.2SS.OWI559.11.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 20. Juni 2011, 5214 OWi-803 Js 5578/11, Urteil

## Tenor

1. Der Zulassungsantrag wird verworfen (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

## Gründe

**Rn. 1**

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer – sogar grob – fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22. 10. 2001, Az. 2 Ws (B) 378/01, juris). Der Betroffene strebt ersichtlich eine Überprüfung der Entscheidung im Einzelfall an, die durch das Zulassungsverfahren gerade nicht ermöglicht werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 5).

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2011 – 2 Ss-OWi 559/11, ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.2SS.OWI559.11.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-08/2-ss-owi-559-11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
