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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.2010 – 3 Ws 412/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0511.3WS412.10.0A

## Tenor

Die gem. § 322 II StPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 311 II StPO) eingelegte Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus seiner Begründung ergeben (BGHSt 7, 153; 16, 374). Durch die erfolgte Freisprechung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs - hier: ausschließlich mangels Beweises - zu erreichen, ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben (BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259). Dies gilt selbst dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (BGHSt 5, 267, 268; 16, 374; BGH, NStZ-RR 1999, 137; BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99 bei Nack, insoweit nicht abgedr. in NStZ-RR 2000, 300 ; BGH, Beschl. v. 02.06.1989 – 2 StR 112/89– juris; KG, Beschl. v. 28.08.2000 – 4 Ws 150/00 –juris; BayOblG, Beschl. v. 16.10.1998 – 5 StRR 182/98; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 322 Rn 1; vor § 296 Rn 13; Plöd, in: KMR vor § 296 Rn 15). Auch die Gegenmeinung (Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 337 Rn 41; dagegen BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99 aaO), die wesentlich auf registerrechtliche Nachteile eines solchen Erkenntnisses (§§ 11 I Nr. 1, 32 III Nr. 3 BZRG), abhebt, käme vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.

**Rn. 2**

Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Feststellung, der Tatnachweis habe nicht geführt werden können, und wurde lediglich hilfsweise mit der fehlenden Schuldfähigkeit begründet.

**Rn. 3**

In einem solchen Falle kann mit Blick auf den Wortlaut des § 11 I 1 Nr. 1 BZRG ( wegen Schuldunfähigkeit), die Neuregelung in § 11 I 3 BZRG, die selbst für die Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügungen einen gewissen Stand der Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Tatvorwurfs voraussetzt (vgl. hierzu und zum gesetzlichen Grund für die Neuregelung Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., Nachtrag 2003, § 11Rn 9a ff) und dem Zweck der Eintragung – die Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bei strafrechtlich relevantem Verhalten Schuldunfähiger – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine Eintragung nicht erfolgen darf.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.2010 – 3 Ws 412/10, ECLI:DE:OLGHE:2010:0511.3WS412.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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