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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 – 2 Ws 35/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0330.2WS35.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 20. Februar 2010, 3 Zs 404/10, Gerichtsbescheid

vorgehend Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt, 1100 Js 76290/09

## Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 20. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Schreiben des Anzeigeerstatters vom 2. März 2010 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO auszulegen.

**Rn. 2**

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Hierauf ist der Antragsteller in der ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

**Rn. 3**

Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an der dafür notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 172 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 114 ZPO).

**Rn. 4**

Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 – 2 Ws 35/10, ECLI:DE:OLGHE:2010:0330.2WS35.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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