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# Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2010 – 11 U 50/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0204.11U50.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 16. Juli 2009, 2/3 O 599/08, Urteil

## Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 16. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2/3 O 599/08 – wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 75.000,-- €.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung des Verfügungsbeklagten war durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen. Sie hat keine Erfolgsaussicht, wie auch die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 ZPO).

**Rn. 2**

Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt seines Beschlusses vom 6.1.2010 (Bl. 386 f. d.A.). Der Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 27.1.2010 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

**Rn. 4**

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2010 – 11 U 50/09, ECLI:DE:OLGHE:2010:0204.11U50.09.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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