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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2024 – 15 W 7/24

ECLI:DE:OLGD:2024:0422.15W7.24.00

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung.

**Rn. 4**

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gegenvorstellung vom 16. April 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2023 (Az. 4a O 49/23) zurückgewiesen.

**Rn. 5**

In seinem Beschluss vom 9. April 2024 hat der Senat ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO rechtlich zulässig sind. Auch mit seiner Gegenvorstellung vom 16. April 2024 hat der Antragsteller keinen Vortrag geleistet, der die mit seinem Antrag vom 27. September 2023 formulierten Feststellungsanträge als zulässig und begründet erscheinen ließe oder es dem Senat ermöglichen würde, im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf die Stellung sinnvoller Klageanträge hinzuwirken. Den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers insbesondere zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen folgt der Senat nicht.

**Rn. 6**

II.

**Rn. 7**

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in diesem abgeschlossenen Verfahren durch den Senat noch beschieden werden.

**Rn. 8**

… … …

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2024 – 15 W 7/24, ECLI:DE:OLGD:2024:0422.15W7.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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