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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2023 – 4 ORbs 137/23

ECLI:DE:OLGD:2023:1215.4ORBS137.23.00

## Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11. August 2023 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

**Rn. 1**

Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11. August 2023 wird aufgehoben.

**Rn. 2**

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

**Rn. 3**

Die Rechtsbeschwerde hat vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht war an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) gehindert, da der Betroffene mit Schreiben vom 27. März 2023 dieser Verfahrensweise widersprochen hatte. Dabei kommt dem Umstand, dass der Widerspruch nicht zur Akte gelangt ist, keine Bedeutung zu, da es nur auf den Eingang des Widerspruchs beim Gericht ankommt. Der Eingang des Widerspruches beim Amtsgericht ist durch den vorgelegten (Fax-) Sendebericht belegt.

**Rn. 4**

Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

**Rn. 5**

Es bestand kein Anlass, die Sache an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Krefeld zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2023 – 4 ORbs 137/23, ECLI:DE:OLGD:2023:1215.4ORBS137.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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