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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2023 – 2 SAF 1/23

2. Senat für Familiensachen  
ECLI:DE:OLGD:2023:0308.2SAF1.23.00

## Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG, wie vom Kindesvater mit seinem Antrag auf Entscheidung über die Festlegung des Rechtswegs vom 12.02.2023 begehrt, liegen nicht vor.

Mit seinem Antrag möchte der Kindesvater die Abgabe der von ihm aufgelisteten Verfahren durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt an ein anderes, von ihm nicht näher benanntes Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln verhindern. Bei diesem - vermutlich beim Amtsgericht Heinsberg - sollen ebenfalls Kindschaftssachen anhängig sein.

Eine die Abgabe bereits anhängiger Verfahren nach § 4 FamFG verhindernde Zuständigkeitsbestimmung wird entgegen der Annahme des Kindesvaters durch § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nicht eröffnet. Über die Abgabe und die Übernahme anhängiger Verfahren aus wichtigem Grund entscheiden das abgebende und das übernehmende Gericht. Sowohl die Abgabeverfügung als auch die Übernahmeverfügung sind nicht selbständig anfechtbar. Nur für den Fall, dass sich die an dem Verfahren auf Abgabe nach § 4 FamFG beteiligten Gerichte nicht einigen können, nicht jedoch für den Fall einer Einigung der beteiligten Gerichte, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbestimmung vor. Im Fall einer Einigung der beteiligten Gerichte bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich auch nicht.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2023 – 2 SAF 1/23, ECLI:DE:OLGD:2023:0308.2SAF1.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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