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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2022 – 3 WF 5/22

3. Senat für Familiensachen  
ECLI:DE:OLGD:2022:0309.3WF5.22.00

## Tenor

Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, Rechtsanwälte A. in B., wird der Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit im ersten Rechtszug auf 4.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.

Das Amtsgericht hat insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2018, 5 WF 65/18). Aufgrund der Weigerung des Amtsgerichts, den gestellten Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu verbescheiden, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eröffnet, wofür auch die Regelung in § 32 Abs. 2 S. 2 RVG spricht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020, 5 WF 80/20).

Die zwischenzeitlich erfolgte vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG hat den Antrag der Beschwerdeführer nicht erledigt, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr für die Kindesmutter tätig waren und der Beschluss ihnen gegenüber keine Bindungswirkung entfalten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht die Entscheidung auch den Beschwerdeführern bekannt gegeben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020, 5 WF 80/20).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer ist nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 FamGKG mit dem Regelverfahrenswert von 4.000 € zu bemessen. In dieser Höhe hat auch das Amtsgericht den vorläufigen Wert festgesetzt, ohne dass der Beschwerdeführer hiergegen inhaltlich etwas zu erinnern hätten.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2022 – 3 WF 5/22, ECLI:DE:OLGD:2022:0309.3WF5.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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