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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2021 – 2 RBs 3/21

ECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

**Rn. 1**

Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2021 – 2 RBs 3/21, ECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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