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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 22.10.2020 – 3 AR 65/20

3. Strafsenat  
ECLI:DE:OLGD:2020:1022.3AR65.20.00

## Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt

## Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 40.000 EUR anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und von 15.000 Euro anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 21. September 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gemäß § 51 RVG als gegeben, und zwar in der vorgeschlagenen Höhe von 40.000 Euro.

In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19) und vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den im selben Verfahren tätigen Pflichtverteidigern plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt. Im vorliegenden Verfahren ist nach dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers von einem ähnlichen Einarbeitungsaufwand auszugehen. Dem Antragsteller war daher eine Pauschalgebühr in entsprechender Höhe zuzusprechen.

Seinen Anspruch auf eine Pauschalgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG hat der Antragsteller maßgeblich mit seinem hohen Arbeitsaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine einschließlich der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. begründet. Insoweit ist dem Antragsteller allerdings entgegen zu halten, dass dieser Arbeitsaufwand bereits durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Vergütung für diesen Verfahrensabschnitt auf die gesetzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG dem Antragsteller unzumutbar wäre. Die allgemeinen Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2020 - III-3 AR 37/19 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 22.10.2020 – 3 AR 65/20, ECLI:DE:OLGD:2020:1022.3AR65.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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