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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2020 – 10 W 3/20

10. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGD:2020:0123.10W3.20.00

Tenor§

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Beschwerde auch nicht wegen einer etwaigen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.