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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2018 – Verg 16/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0827.VERG16.18.00

## Tenor

I.

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Februar 2018 (VK 2 – 5/18) ist gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet, nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB .

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 €

festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

1.

**Rn. 3**

Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Vergabeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 3 und 4 GWB und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB aufzuerlegen. Überdies hätte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorüberlegungen des Senats aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt.

**Rn. 4**

2.

**Rn. 5**

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von … % des Bruttoauftragswerts basierend auf dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten durchschnittlichen Preis der eingegangenen Angebote mit bis zu 35.000 € festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2018 – Verg 16/18, ECLI:DE:OLGD:2018:0827.VERG16.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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