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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 446/17

ECLI:DE:OLGD:2018:0201.I10W446.17.00

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats – Einzelrichter – des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Die Eingabe des Kostenschuldners ist, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht stattfindet, als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss – Einzelrichter – vom 11. Januar 2018 zu werten.

**Rn. 2**

Die Gegenvorstellung ist indes unbegründet. Die Ausführungen in dem Schreiben vom 25. Januar 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Die Verjährungsfrist beginnt für einen Zweitschuldner erst, wenn die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme (z.B. Kenntnis von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung) erstmals vorliegen, da zuvor ein Kostenansatz gegen ihn nicht zulässig ist (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 GKG Rn. 12). Die Kenntnis der Landeskasse von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung liegt erkennbar innerhalb der Verjährungsfrist.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 446/17, ECLI:DE:OLGD:2018:0201.I10W446.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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