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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2017 – VI-U (Kart) 8/16

ECLI:DE:OLGD:2017:0607.VI.U.KART8.16.00

## Tenor

wird das am 31. Mai 2017 verkündete Senatsurteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass es sowohl zu Ziff. I. des Urteilstenors als auch bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin im Berufungsrechtszug (vgl. Urteilsumdruck S. 6) richtigerweise jeweils

„ … festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, …“

heißt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das vorbezeichnete Senatsurteil weist, soweit in seinem Tenor und in der Wiedergabe des Antrags der Klägerin jeweils von einer Ordnungsgeldhöhe von nur 25.000 € statt richtigerweise 250.000 € die Rede ist, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, wie dem in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 von der Klägerin gestellten Antrag aus der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2017 (GA 151) sowie dem ausweislich des Urteilsinhalts ganz offensichtlich vollständigen Erfolg des Klagebegehrens unmittelbar zu entnehmen ist. Es ist daher wie aus dem obigen Tenor ersichtlich zu berichtigen.

**Rn. 3**

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2017 – VI-U (Kart) 8/16, ECLI:DE:OLGD:2017:0607.VI.U.KART8.16.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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