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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2015 – VII-Verg 18/15

ECLI:DE:OLGD:2015:0511.VII.VERG18.15.00

## Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 Euro

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

I. Die Antragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss mit einem Säumniszuschlag belegt worden, weil sie eine ihr auferlegte Gebührenschuld nicht rechtzeitig gezahlt habe. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Gebühr zusammen mit einer zu einem anderen Nachprüfungsverfahren fälligen Gebühr im Wege einer Sammelüberweisung rechtzeitig gezahlt zu haben.

**Rn. 3**

Von diesem Vortrag in Kenntnis gesetzt hat die Vergabekammer von der Erhebung des Säumniszuschlags abgesehen. Die Tatsache einer im Ergebnis rechtzeitigen Zahlung steht außer Streit.

**Rn. 4**

II. Das Beschwerdeverfahren ist dadurch, dass die Vergabekammer von der Erhebung eines Säumniszuschlags abgesehen hat, in der Hauptsache erledigt.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ist nach §§ 78, 73 Nr. 2, 120 Abs. 2 GWB entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen dahin zu treffen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Antragsgegnerin ist zu Recht mit einem Säumniszuschlag belegt worden. Sie hat, wie sie auf die Zuschrift der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. März 2015 nicht bestritten hat, die zusammengefassten Gebühren unter einem unzutreffendem Kassenzeichen, nämlich unter dem für die Antragstellerin ausgewiesenen Kassenzeichen, eingezahlt. Die von der Antragsgegnerin eingereichten Zahlungsbelege widerlegen dies nicht. Damit hat die Antragsgegnerin selbst verursacht, dass die Einzahlung nicht rechtzeitig registriert worden ist.

**Rn. 6**

Dicks Brackmann Rubel

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2015 – VII-Verg 18/15, ECLI:DE:OLGD:2015:0511.VII.VERG18.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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