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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2015 – I-2 U 16/14

ECLI:DE:OLGD:2015:0408.I2U16.14.00

## Tenor

Das Urteil des Senats vom 05.03.2015 wird dahin berichtigt, dass

1.

es auf Seite 3 im ersten Absatz nach dem Wort „Bezeichnung“ richtig heißt: „Combination containing an antifolate and methylmalonic acid lowering agent“;

2.

es auf Seite 4, letzter Absatz, 4. sowie 5. Zeile,

auf Seite 5, 3. Absatz, 4. Zeile,

auf Seite 5, 4. Absatz, 4. Zeile,

auf Seite 9, 2. Zeile von unten,

und auf Seite 12, 1. Absatz nach Ziffer II., 4. Zeile,

jeweils statt „Pemetrexeddinatrium“ richtig „Pemetrexeddikalium“ heißt;

3.

auf Seite 21 in dem dort eingerückten Absatz [0022] der Klagepatentschrift hinter dem Wort „Purinbiosynthesewege“ das Wort „hemmt“ eingefügt wird und es in diesem Absatz statt „indem sie mit reduziertem Folat um die Bindung dieser Enzyme konkurriert“ richtig heißt „indem sie mit den reduzierten Folaten um die Bindungsstellen dieser Enzyme konkurriert“ und dass es dort ferner statt „E. L. & C..“ richtig „E. L. & C.“ heißt;

4.

es auf Seite 22, 1. Absatz, Zeile 7, statt „E. L. & C.“ richtig “E. L. & C.”

heißt;

5.es auf Seite 23, 2. Absatz, Zeile 16, statt „und (6R)-5-Formyl-5-Methyl-5,6,7,8-tetrahydrofolsäure“ richtig „und (6R)-5-Formyl-5,6,7,8-tetrahydrofolsäure“ heißt;

6.es auf Seite 30 in dem dort eingerückten Absatz [0003] der Klagepatentschrift statt „Die Unfähigkeit, diese Toxizität hin zu kontrollieren, […]“ richtig „Die Unfähigkeit, diese Toxizitäten zu kontrollieren, […]“ heißt;

7.es auf Seite 34, 2. Absatz, Zeile 5, statt „eine“ richtig „einen“ heißt;

8.

es auf Seite 37, letzter Absatz, Zeile 2, statt „pulverförmige“ richtig „pulverförmigen“ heißt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Urteil des Senats war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Unrichtigkeiten und Schreibfehler vorliegen. Dies ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten.

**Rn. 3**

Dr. K. F. Dr. B.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2015 – I-2 U 16/14, ECLI:DE:OLGD:2015:0408.I2U16.14.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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