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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2014 – I-10 W 181/14

ECLI:DE:OLGD:2014:1223.I10W181.14.00

## Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

**Rn. 1**

I.

**Rn. 2**

Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach der landgerichtlichen Zulassung der Beschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

**Rn. 3**

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

**Rn. 4**

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Sichtweise der Kammer auch mit den Gesetzesmotiven in Einklang steht (BT-Drucks. 17/11471[neu], S. 261). Danach dient der Passus „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind“ in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG der Vereinfachung der Abrechnung und der Vermeidung einer Doppelberechnung von Fotos, die bereits der Kopier- bzw. Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG unterfallen. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall, da die Fotos nicht unmittelbarer Bestandteil des Gutachtens, sondern einer hiervon gesonderten Dokumentation sind.

**Rn. 5**

II.

**Rn. 6**

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2014 – I-10 W 181/14, ECLI:DE:OLGD:2014:1223.I10W181.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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