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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 – I-10 W 39/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0417.I10W39.14.00

## Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

**Rn. 1**

I.

**Rn. 2**

Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Wuppertal beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG, § 546 ZPO).

**Rn. 3**

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 25. März 2014 Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Der Senat sieht auch nach der Neufassung von § 9 Abs. 2 JVEG keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vergütung des Sachverständigen, der im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens zum Sachverständigen, aber nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, abzuweichen (vgl. insoweit Senat, I-10 W 144/07, Beschluss vom 18. Oktober 2007). Auch soweit der Sachverständige im späteren Verlauf des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung keine abweichende Beurteilung.

**Rn. 4**

II.

**Rn. 5**

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 – I-10 W 39/14, ECLI:DE:OLGD:2014:0417.I10W39.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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