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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 – I-10 W 25/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0306.I10W25.14.00

## Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve – Rechtspfleger – vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

**Rn. 1**

I.

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3, 4 KostO zulässig. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz. Nächsthöheres Gericht ist in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht. Dieses entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde und die Sache – wie vorliegend – weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

**Rn. 3**

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Februar 2014 Bezug genommen.

**Rn. 4**

II.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 – I-10 W 25/14, ECLI:DE:OLGD:2014:0306.I10W25.14.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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