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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2012 – I-20 W 93/12

ECLI:DE:OLGD:2012:0929.I20W93.12.00

## Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 abgeändert; dem Antragsgegner wird für das erstinstanzliche einstweilige Verfügungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus N. gewährt.

**Rn. 1**

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts hat auch in der Sache Erfolg. Seiner Verteidigung gegen das Begehren der Antragstellerin kann die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

**Rn. 2**

Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden verschiedene Ansichten vertreten. Der Senat teilt die u.a. vom OLG Frankfurt/Main (vgl. GRUR-RR 2008, 73) vertretene Auffassung, dass ein Anschlussinhaber, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Wann dies auch bei minderjährigen Familienangehörigen der Fall ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Der Antragsgegner kann trotz der entgegenstehenden Beteuerung des siebzehnjährigen Sohnes nicht ausschließen, dass dieser die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein Siebzehnjähriger ist in dieser Hinsicht jedenfalls einem Volljährigen gleichzustellen.

**Rn. 3**

Der Antragsgegner hat auch glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen.

**Rn. 4**

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2012 – I-20 W 93/12, ECLI:DE:OLGD:2012:0929.I20W93.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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