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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012 – I-20 W 44/12

ECLI:DE:OLGD:2012:0510.I20W44.12.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen, die mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Februar 2012 zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, dem 19. März 2012 endete. Die auf den 29. April 2012 datierte Beschwerdeschrift des Beklagten ist am 2. Mai 2012 bei Gericht eingegangen, weshalb sie nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012 – I-20 W 44/12, ECLI:DE:OLGD:2012:0510.I20W44.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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