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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012 – I-20 W 20/12

ECLI:DE:OLGD:2012:0510.I20W20.12.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Streitwert: 2.000,00 €

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“ verstoßen hat.

**Rn. 2**

Dabei kann offen bleiben, ob die Präsenz der Schuldnerin auf den sozialen Netzwerken Twitter und Facebook eine „Internetpräsenz“ darstellt, die die Schuldnerin als Diensteanbieter betreibt, denn unstreitig macht die Schuldnerin Angaben zum Impressum. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob diese Angaben hinreichend einfach und effektiv erreichbar sind. Die Frage der Erreichbarkeit der Impressumangaben ist aber nicht Gegenstand des Unterlassungstitels; dieser verbietet allein den Betrieb einer Internetpräsenz ohne ein Impressum.

**Rn. 3**

Die Gläubigerin hat die Schuldnerin in Anspruch genommen, weil ihre Internetpräsenz überhaupt keine Impressumangaben enthielt. Ist nunmehr ein Impressum vorhanden, aber streitig, ob es hinreichend einfach zugänglich ist, so läge selbst dann kein im Kern gleicher Verstoß vor, wenn man zu Gunsten der Gläubigerin unterstellen würde, das Impressum sei von der Facebook- beziehungsweise Twitter-Präsenz aus nicht hinreichend einfach zugänglich. Bereits der Streit der Parteien über die Frage, welche Anforderungen an eine hinreichend einfach zugängliche Angabe zu stellen sind zeigt, dass die Frage gerade noch nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war und damit Verbotsinhalt geworden ist.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012 – I-20 W 20/12, ECLI:DE:OLGD:2012:0510.I20W20.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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