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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2011 – I-15 U 27/11

ECLI:DE:OLGD:2011:1028.I15U27.11.00

## Tenor

Die Be­ru­fung der Beklagten ge­gen das am 07.01.2011 ver­kün­de­te Ur­teil der 1. Zi­vil­kam­mer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 51/10) wird als unzulässig verworfen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Beklagten auf­er­legt.

Wert der Beschwer: bis 600,00 € (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG).

**Rn. 1**

Grün­de

**Rn. 2**

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert für das Rechtsmittel 600 € nicht übersteigt. Sie war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. August 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2011 führt zu keiner anderen Einschätzung. Auf das Geheimhaltungsinteresse ihrer Gesellschafter kann die Beklagte sich aus den in dem vorgenannten Beschluss bereits dargestellten Gründen nicht berufen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2011 – I-15 U 27/11, ECLI:DE:OLGD:2011:1028.I15U27.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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