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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2011 – II-6 WF 202/11

ECLI:DE:OLGD:2011:1007.II6WF202.11.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 31.08.2011 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und insbesondere des Nichtab-hilfebeschlusses vom 15.09.2011 zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Soweit der Antragsgegner überdies einwendet, dass der Umgang mit den beiden Kindern seine Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen einschränke, geht dieser Einwand fehl. Im Hinblick auf die – bislang unstreitig – wochentags ab 12 Uhr bzw. 14 Uhr erbrachten Betreuungsleistungen des Antragsgegners gegenüber den beiden Kindern, sind die Kindeseltern gehalten, öffentliche Ganztagesbetreuungsangebote zu nutzen. Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner neben den Einnahmen aus einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit darüber hinaus – zumindest – weitere 150 € aus einer fiktiven Nebentätigkeit zugerechnet hat, steht auch diese vom zeitlichen Umfang her als geringfügig zu bewertende Nebenbeschäftigung der Umgangsausübung nicht entgegen, zumal der Antragsgegner und die beiden Kinder in derselben Stadt leben.

**Rn. 2**

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 113 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

**Rn. 3**

Dr. R. F. S.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2011 – II-6 WF 202/11, ECLI:DE:OLGD:2011:1007.II6WF202.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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