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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2011 – I-10 U 108/10

ECLI:DE:OLGD:2011:0505.I10U108.10.00

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. August 2010 verkündete Teilurteil und Teilanerkenntnis-Urteil der Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

**Rn. 1**

Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Beschlusses vom 3. März 2011, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Zu Ziffer I und II wiederholt die Beklagte im Wesentlichen lediglich ihren bisherigen Standpunkt, den der Senat bereits berücksichtigt hat. Das tatsächliche Vorbringen zu Ziffer III ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Entgegen ihrer Behauptung ist ihrem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 22.02.2010 nicht zu entnehmen, dass bereits vor Vertragsschluss mit der Klägerin stets die ihr möglichen Stromsteuervergünstigungen geltend gemacht habe.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2011 – I-10 U 108/10, ECLI:DE:OLGD:2011:0505.I10U108.10.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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